Satzung Fortsetzung


§ 23

 

Der 1. Kassierer verwaltet die Vereinskasse und ist für eine ordentliche Buchung aller Einnahmen und Ausgaben verantwortlich. Sämtliche Bank- und Sparkassenbücher sind gesichert aufzubewahren.

Der Kassierer stellt für den Verein rechtsverbindliche Quittungen aus. Rechnungen jeder Art dürfen nur nach vorheriger Anweisung des Vorsitzenden oder, wenn dieser verhindert ist, des stellvertretenden Vorsitzenden bezahlt werden.

 

§ 24

 

Der 1. Schriftführer hat die Niederschriften über alle Sitzungen und Versammlungen aufzunehmen, etwaige Berichte anzufertigen und den sonstigen Schriftverkehr zu erledigen.

 

§ 25

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Vorstandswahl findet in geheimer Abstimmung statt. Wenn nur ein Bewerber für ein Amt zur Verfügung steht und kein Widerspruch erfolgt, kann durch Akklamation gewählt werden; Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 26

 

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrzahl der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben.
Vor Beginn der Wahlhandlung ist ein Wahlleiter zu wählen. Diesem obliegt die Durchführung der Entlastung des alten und die Wahl des neuen Vorstandes.
Die Mitgliederversammlung tritt einmal, in der Regel am Anfang des Jahres, zusammen. In besonderen Fällen können außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden. Zur Mitgliederversammlung hat der Vorstand die Mitglieder mindestens 4 Wochen vorher in Textform mit der Angabe der Tagesordnung einzuladen.
Sonstige Versammlungen sollen mindestens eine Woche vorher den Mitgliedern bekannt gegeben werden. Die Anlagen-Obleute sollen alle Versammlungen und Veranstaltungen, gleich welcher Art, dem Vorstand schriftlich bekannt geben und in den Anlagen-Aushängekästen bekannt machen.
Ferner ist der Vorstand verpflichtet, auf schriftlichen Antrag von mindestens 25 % der Mitglieder eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Gleiches gilt für die Anlagen entsprechend.
Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin dem Vorstand mit Begründung schriftlich einzureichen.

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts,
b) Genehmigung von Haushalts- und Wirtschaftsplänen,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Erledigung der Anträge an die Mitgliederversammlung,
e) Entscheidung über Einsprüche ausgeschlossener Mitglieder,
f) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
g) Beratung und Festsetzung der Beiträge,
h) Verleihung von Auszeichnungen und der Ehrenmitgliedschaft,
i) Satzungsänderungen,
j) Auflösung des Vereins.

 

§ 27

 

Eine Anlagenversammlung ist von den Anlagen-Obleuten oder vom Vorstand einzuberufen. Berufen die Obleute nach Rücksprache mit ihrem Anlagen-Ausschuss eine Anlagenversammlung ein, so ist der Vorstand vorher rechtzeitig schriftlich einzuladen.
Von allen Anlagenversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, von mindestens zwei Mitgliedern zu unterschreiben, als Anlagen-Unterlagen zu verwahren und eine Durchschrift dem Vorstand auszuhändigen.
Bei der Wahl des Obmannes und des Anlagenausschusses gelten § 23 und § 24, Abs. 1 und 2 entsprechend.

 

Gemeinschaftsheime

§ 28

 

Die in den Anlagen erstellten Vereinsheime dienen als Sitzungs- und Versammlungslokale des Vereins, insbesondere den Vereinsmitgliedern und deren Angehörigen zum Aufenthalt, zu Zusammenkünften, zur Pflege der Gemeinschaft und zur fachlichen Beratung.
Die eigenbewirtschafteten Heime sind laut Konzessionserteilung keine öffentlichen Lokale im Sinne des Gaststättengesetzes.
Feste, Feiern oder sonstige Veranstaltungen der einzelnen Anlagen oder eines bestimmten Personenkreises sind 14 Tage vorher schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand einzureichen, wobei die Anlagen-Obleute und die Heimwirte durch Mitunterzeichnung ihre Zustimmung geben.

 

 

§ 29

 

Für den Wirtschaftsbetrieb ist ein geeignetes Vereinsmitglied zu bestellen, das durch Wareneingangsbuch und Hauptbuch die getätigten Umsätze buchhalterisch nachweist und die steuerlichen Verpflichtungen für den Verein vornimmt sowie mit den Heimwirten abrechnet. Die Heimwirte sind zur Führung einer Tages-kladde und eines Unkostennachweises verpflichtet. Die örtlich festgelegten Polizeistunden sind genauestens einzuhalten.
Haftungsansprüche von Nichtmitgliedern werden ausgeschlossen.
An Betrunkene dürfen keine alkoholischen Getränke abgegeben werden.

 

§ 30

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Im Bank- und Überweisungsverkehr zeichnen grundsätzlich der Vorsitzende und der 1. Kassierer gemeinsam; im Verhinderungsfall ist ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes mitzeichnungsberechtigt.
Für Verpflichtungen, die der Vorstand im Namen des Vereins übernimmt, haftet nur das Vereinsvermögen.

 

Rechnungs- und Kassenprüfer

§ 31

 

Für die Prüfung des Rechnungs- und Kassenwesens wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassen-prüfer, die die Kasse und Bücher mindestens zweimal im Kalenderjahr zu prüfen haben. Sie prüfen die Vereins-kasse und Bücher mit allen Belegen auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit.
Über das Ergebnis der Kassenprüfung erstatten sie zunächst dem Vorstand, sodann der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht, aber nicht gegenüber dritten Personen.
Die Kassenprüfer stellen in der Mitgliederversammlung den Antrag auf Entlastung.

Einer der Kassenprüfer sollte auch noch für das nächste Geschäftsjahr wiedergewählt werden. Nur eine Wiederwahl ist zulässig.
Sollte ein gewählter Kassenprüfer aus besonderen Gründen oder infolge von Krankheit zum vereinbarten Kassenprüfungstermin nicht erscheinen können, so kann der Vorstand dem anderen gewählten Kassenprüfer einen geeigneten Ersatzprüfer vorschlagen. Die Entscheidung darüber, ob der Vorgeschlagene die Kassenprüfung mit vornehmen soll, trifft allein der gewählte Kassenprüfer.

 

§ 32

 

Anträge auf Änderung der Satzung müssen spätestens drei Wochen vor Anberaumung der Mitgliederversammlung erfolgen. Zustimmen müssen mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder.

 

Auflösung des Vereins

§ 33

 

 Der Verein kann durch Beschluss einer Mitgliederversammlung, die mit dem einzigen Tagesordnungs-punkt "Auflösung des Kleingartenbauvereins" einberufen wurde, aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Landes-verband Hessen der Kleingärtner e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Schlussbestimmungen

§ 34

 

Als Mitglied des Landesverbandes Hessen der Kleingärtner e.V., Sitz in Frankfurt/Main, wird der Verein für sich und seine Mitglieder über den Kreisverband Hochtaunus der Kleingärtner e.V. Rechtsauskünfte einholen und Rechtsschutz erbitten; dasselbe gilt auch bei Schlichtungs-vorgängen.
Veröffentlichungen und Bekanntmachungen des Vereins erfolgen durch Aushänge in jeder Anlage.
Außerdem sollen wichtige Versammlungen und besondere Ereignisse durch die Tagespresse bekannt gegeben werden.