14. Allgemeines

 

Grundsätzlich sollten eine gut nachbarschaftliche, vertrauensvolle Zusammenarbeit, gegenseitige Unterstützung und Rücksichtnahme sowie ein ordnungsgemäßes Verhalten für alle Beteiligten selbstverständlich sein.

Der Pächter, seine Angehörigen und seine Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was Ruhe, Ordnung und Sicherheit in der Kleingartenanlage stört sowie das Gemeinschaftsleben beeinträchtigt. Deshalb hat jeder Pächter dafür zu sorgen, dass Gartennachbarn nicht durch ruhestörenden Lärm wie z.B. überlaute Musik oder Geschrei gestört werden. Das gleiche gilt auch für die Vereinsheime.

Die Benutzung von motorbetriebenen Rasenmähern, Kettensägen, Heckenscheren, Häckslern sowie anderen geräuschentwickelnden Geräten ist ganzjährig montags bis samstags nur von 7:00 - 13:00 Uhr und von 15:00 - 20:00 Uhr erlaubt. An Sonn- und Feiertagen ist die Benutzung nicht gestattet.

 

Die Mittagsruhe von 13:00 - 15:00 Uhr ist einzuhalten.

 

An Sonn- und Feiertagen ist jedes Hämmern, Klopfen und ähnlicher Lärm untersagt.

Bei Meinungsverschiedenheiten über den Wert des abzugebenden Gartens entscheidet die Wertermittlungskommission (eventuell unter Hinzuziehung des geschäftsführenden Vorstands) ohne besondere Kostenerhebung. Sollte auch dann keine Einigung erzielt werden, so wird auf Verlangen des Antragstellers eine Wertermittlungskommission von zwei Sachverständigen über den Kreisverband Hochtaunus beim Landesverband angefordert, jedoch nur, wenn der Antragsteller sämtliche dafür anfallenden Kosten übernimmt.

 

Im Kleingarten und in den Gartenanlagen sind zudem grundsätzlich verboten:

  • der Gebrauch von Schusswaffen jeglicher Art
  • das Betreiben von Drohnen
  • die Reinigung von Fahrzeugen aller Art in oder an den Kleingartenanlagen.
  • das Aufstellen von Wäschespinnen und anderer Wäschetrocknungseinrichtungen

Flüssige, geruchverursachende Düngergaben sollten unmittelbar vor oder nach Regen erfolgen. An Sonn- und Feiertagen hat dies zu unterbleiben, ebenso an trockenen Tagen in den Mittagsstunden.

Allen Pächtern, deren Familien und Gästen ist das Betreten fremder Gärten ohne ausdrückliche Erlaubnis des Kleingarteninhabers nicht gestattet, auch nicht das Durchqueren eines anderen Gartens, um schneller in seinen eigenen Garten zu gelangen.

Dem Vorsitzenden des Kleingartenbauvereins e.V. Bad Homburg und seinen Beauftragten ist der Zutritt zu den Kleingärten nur nach vorheriger Ankündigung (in den Aushangkästen oder in anderer geeigneter Art und Weise) gestattet; Ausnahme ist ein Betreten zur Gefahrenabwehr.

Dem Grundstückseigentümer (Verpächter) oder dessen Beauftragten ist der Zutritt zu allen Teilen des Pachtgeländes zu gestatten.

Bei Krankheit oder längerer Abwesenheit ist der Pächter verpflichtet, den Obmann über einen vorübergehend beauftragten Pfleger des Gartens zu informieren.

Bekanntmachungen und Anordnungen des Vorstandes werden in geeigneter Form jedem Pächter zur Kenntnis gegeben (z.B. in den Aushangkästen der Anlagen). Jeder Pächter ist verpflichtet, diese Bekanntmachungen laufend zu beachten.