6. Pflanzen

 

Bei der Bewirtschaftung und Nutzung des Gartens, insbesondere bei der Anpflanzung von Gehölzen ist die Größe zu berücksichtigen. Das Anpflanzen von Gehölzen, welche von Natur aus höher als 3,00 m werden, ist nicht erlaubt (Ausnahme: Obstbäume).

Neuanpflanzungen müssen der Gartenordnung entsprechen, dabei sollten nach Möglichkeit die Fachberater des Vereins zu Rate gezogen werden.

Die nachfolgend angegebenen Grenzabstände sind verbindlich einzuhalten.

Nachteilige Auswirkungen auf Nachbarparzellen sind zu vermeiden. Überhängende Äste und Zweige, die störend in den Nachbargarten hineinragen oder die Begehbarkeit der Gartenwege beeinträchtigen, müssen vom besitzenden Pächter entfernt werden.

 

Auf die Anpflanzung giftiger oder sonstiger gefährlicher Pflanzenarten (z.B. Gehölze, die als Zwischenwirt für Feuerbrand gelten) ist zu verzichten. Dies gilt besonders in der Nähe von Kinderspielplätzen, Freiflächen und Gartenwegen.

Aus der kleingärtnerischen Nutzung, den Standortansprüchen der Obstgehölze und aufgrund der engen Nachbarschaft ergeben sich Einschränkungen bei der Gehölzauswahl:

Bezogen auf eine Gartengröße von 400 m2 (kleinere Gärten entsprechend weniger) sind höchstens 12 Obstbäume erlaubt, davon maximal 1 Halbstamm. Ansonsten sind Busch- oder Spindelbäume zu pflanzen. Hochstämme sind im Kleingarten nicht erlaubt.

 

Der Abstand zwischen den Bäumen muss je nach Endgröße des Baumes mindestens 2,00 - 3,00 m sein.

Bei Anpflanzungen von Bäumen auf schwachwachsender Unterlage ist ein Mindestabstand zur Grenze von mindestens 2,00 m, bei Halbstämmen 3,00 m einzuhalten.

Süßkirschen sind nur erlaubt, wenn sie auf schwachwachsender Unterlage „GiSelA 5“ veredelt sind (Nachweis ist zu führen) und müssen vom Vorstand genehmigt werden. Ein Pflanzabstand von mindestens 2,50 – 3,00 m ist einzuhalten.

 

Für Himbeeren, Brombeeren, Johannis- und Stachelbeeren und Weintrauben ist ein Mindest- abstand von 1,00 m zur Grenze zu wahren.

Bei Johannis- und Stachelbeeren sind maximal 12 Stück pro Garten erlaubt.

Hochstämme, Wald- und Parkbäume, Koniferen, Wacholder, Walnussbäume, Haselsträucher, Weiden etc. sind nicht gestattet. Wildlinge müssen entfernt werden.

 

Hecken, die an Außengrenzen zu privaten Grundstücken, Straßen und öffentlichen Wegen, Feldern, Wäldern oder Wiesen angepflanzt wurden, dürfen nicht höher als 1,80 m sein.

Hecken, die aus Sichtschutzgründen innerhalb des Gartens (z.B. am Sitzplatz) angepflanzt wurden, dürfen nicht höher als 1,60 m sein.

 

Die Neuanpflanzung von Hecken aus Kirschlorbeer (Lorbeerkirsche) ist nicht gestattet. Vorhandene Kirschlorbeer-Hecken müssen bei Abgabe des Gartens mit Wurzel entfernt werden.

Kranke Gehölze sind mit Wurzeln zu entfernen.

 

Bei Abgabe des Kleingartens sind Anpflanzungen, welche nicht der Gartenordnung entsprechen, vom Pächter zu entfernen. Bei Nichtentfernen werden die Kosten der Entfernung dem abgebenden Pächter in Rechnung gestellt.