10. Gemeinschaftseinrichtungen und -wege

 

Die in der Kleingartenanlage liegenden Gemeinschaftsanlagen und -einrichtungen (z.B. Wege, Grünflächen, Kinderspielplätze, Vereinsheime, Anlagengebäude, Gerätehäuser etc.) sind schonend zu behandeln. Entstandene Schäden sind dem Vorstand des Vereins unverzüglich anzuzeigen.

Jeder Pächter kann die anlageneigenen Geräte und Werkzeuge innerhalb der Anlage nach Absprache mit dem Anlagenausschuss ausleihen und benutzen. Für mutwillige Schäden haftet der Verursacher. Die geliehenen Geräte und Werkzeuge sind pfleglich zu behandeln und nach Gebrauch sofort gereinigt zurückzugeben.

Bei Bewirtschaftung der Vereinsheime in den Anlagen ist den Anordnungen und Weisungen des Vorstandes und der Betreiber der Vereinsheime in jedem Falle Folge zu leisten.

 

Die Kleingartenanlagen gehören zum öffentlichen Grün und sind für die Öffentlichkeit zugänglich zu halten. Die Tore und Türen der Gartenanlagen sind bei Einbruch der Dunkelheit zu verschließen. Ausnahmen ergeben sich aus den Öffnungszeiten der Vereinsheime.

 

Jeder Pächter ist verpflichtet, die seinen Kleingarten begrenzenden Anlagenwege, Gräben und Kanäle sauber und in einem gepflegten und begehbaren Zustand frei von Abfällen zu halten. Liegen an beiden Seiten des Weges Kleingärten, so gilt diese Verpflichtung für jeden Anlieger bis zur Mitte des Weges. Die Säuberung ist mechanisch vorzunehmen, da Unkrautvernichtungsmittel (auch Salz) auf öffentlichen Wegen und Plätzen gesetzlich verboten sind. Ein Abflämmen von Unkraut ist erlaubt.

Beim An- und Abtransport von Erde, Dünger (besonders Mist), Abfällen usw. ist für sofortige Räumung und Reinigung der Anlagenwege zu sorgen.

Das Abstellen, Reparieren und Waschen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen in der Anlage sowie das Befahren der Wege mit motorisierten Fahrzeugen ist nicht gestattet (Ausnahme: Elektro- Rollstühle).

Das Radfahren in den Gartenanlagen ist nicht erlaubt.

Bei Zuwiderhandlungen und eintretenden Unfällen oder Schäden jeder Art ist die Vereinshaftung ausgeschlossen. Der Verursacher haftet voll für den angerichteten Schaden.