Gartenordnung


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Entwurf neue Gartenordnung
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Synopse alte - neue Gartenordnung
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1.

 

Die Gartenordnung ist für jedes Mitglied bindend und gilt auch für mitgebrachte Freunde und Gäste während des Aufenthaltes in unseren Anlagen.
Absichtlich Zuwiderhandelnde werden bei festgestellten Verstößen aus den Anlagen verwiesen; bei angerichteten Schäden haftet jedes Mitglied des Vereins auch für seine Gäste oder mitgebrachten Bekannten.

 

2.

 

Dem Grundstückseigentümer (Verpächter) oder dessen Beauftragten ist der Zutritt zu allen Teilen des Pachtgeländes zu gestatten.
Hunde sind stets an der kurzen Leine zu führen. Verkotung ist sofort zu entfernen.
Tierhaltung und Vogelzucht ist grundsätzlich auf den Anlagen untersagt. 
Bienenhaltung ist erlaubt. Der Bienenhalter (Imker) muß eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben.

 

3.

 

Allen Mitgliedern ist das Betreten fremder Gärten in Abwesenheit des Parzelleninhabers nicht gestattet, auch nicht das Durchschreiten eines anderen Gartens, um schneller in seinen eigenen Garten zu gelangen.
Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, Beauftragte zu ernennen, die in seinem Auftrag und nach seinen Weisungen im Interesse aller Gartenfreunde auf die Beachtung der Gartenordnung und Ordentlichkeit in den Anlagen und Vereinsheimen hinzuwirken haben.
Dem Vorsitzenden und seinen Beauftragten ist der Zutritt zu den Kleingärten jederzeit, auch in Abwesenheit des Parzelleninhabers, gestattet.
Bei Krankheit oder längerer Abwesenheit (Urlaub) ist der Parzellenbesitzer verpflichtet, dem vorübergehend beauftragten Pfleger seines Gartens eine schriftliche Berechtigung zu erteilen, daß er den Garten betreten darf. Ferner ist der zuständige Obmann über diese Regelung zu unterrichten. 

 

4.

 

Bei Offenhaltung der Vereinsheime in den Anlagen ist den Anordnungen und Weisungen des Vorstandes und der Heimwirte in jedem Falle Folge zu leisten.

 

5.

 

Jeder Garteninhaber ist verpflichtet, persönlich oder durch Angehörige seiner Familie die gepachtete Gartenparzelle im Sinne des Kleingartengesetzes ordnungsgemäß zu bewirtschaften.  Abfallhaufen, Brennholzlagerungen, Ansammlungen von Gerümpel und Unrat, von gartenfremdem Material und Gegenständen, sind im Kleingarten unzulässig und ausnahmslos verboten.
Beanstandungen und Hinweise zu ihrer Beseitigung werden vom Anlagen-Ausschuss ausge-sprochen und sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen, zu befolgen. Nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung und Nichtbefolgung derselben veranlaßt der Vorstand umgehende Abhilfe und Beseitigung des Unrates auf Kosten des Garteninhabers.

 

6.

 

Die Komposthaufen, die unter allen Umständen eine sichtbare und feste Abgrenzung haben müssen, sind nur an den hierfür vorgesehenen Stellen (möglichst nicht einsehbar) im Garten anzulegen und so zu behandeln, dass benachbarte Gartenfreunde nicht durch üblen Geruch oder Ungeziefer, Schnaken usw. belästigt oder geschädigt werden. Essensreste und tierische Abfälle dürfen nicht kompostiert werden, da nachweislich Ratten angezogen werden!

Achtung: das eigenmächtige Austreuen von Rattengift ist untersagt (ab 1.1.2013 von der EU verboten, ist nur noch Personen mit Sachkundenachweis erlaubt).

Entsprechend der Größe eines Kleingartens bis 400 qm wird ein 2 cbm großer Komposthaufen voll ausreichen.

Flüssige, geruchverursachende Düngergaben sollen unmittelbar nach Regen erfolgen. An Sonn- und Feiertagen soll dies unterbleiben, ebenso an trockenen Tagen in den Mittagsstunden. Rücksichtnahme auf den Gartennachbarn sollte hier eine Selbstverständlichkeit sein.

 

7.

 

Der gesetzliche und der als notwendig erachtete Pflanzenschutz ist für alle Garteninhaber bindend. Durchgeführte Gemeinschaftsspritzungen entbinden den Garteninhaber nicht von den Pflichten eigener hygienischer und mechanischer Maßnahmen; das sind im einzelnen auch die Beseitigung des Fallobstes, Anbringen von Madenfallen und Leimringen, Reinigung von Obstbäumen usw. 
Glyphosathaltige Unkrautvernichtungsmittel sind auf allen Anlagen verboten.

Vogelschutz gehört mit zu den Zielen des Vereins.

 

8.

 

Bezogen auf eine Gartengröße von 400 qm (kleinere Gärten entsprechend weniger)
sind höchstens 12 Obstbäume erlaubt, davon max. 1 Halb- oder Niederstamm. Ansonsten sind Busch- oder Spindelbäume zu pflanzen. Abstand zwischen den Bäumen mind. 1,50 m – 3 m, je nach Endgröße des Baums.

Bei Johannis- und Stachelbeeren sind max. 12 St. insges. erlaubt.

Bei Anpflanzungen von Bäumen auf schwachwachsender Unterlage ist ein Mindestabstand zur Grenze von mind. 1,50 m, bei Halb- oder Niederstämmen 3 m einzuhalten. Über die Grenze auf die Nachbarparzelle überragende Äste sind abzuschneiden. 

Hochstämme, Wald- Parkbäume oder Ähnliches, Koniferen, Wacholder, Walnußbäume, Haselsträucher, Weiden, Holunder etc sind nicht gestattet. Wildlinge müssen entfernt werden.
Süßkirschen sind nur erlaubt, wenn sie auf schwachwachsender Unterlage „GiSelA 5“  veredelt sind (Nachweis ist zu führen) und müssen vom Vorstand genehmigt werden. Pflanzabstand 2,5 – 3 m.
Für Himbeeren, Brombeeren, Johannis- und Stachelbeeren und Weintrauben ist ein Mindestabstand von 1 Meter zur Grenze zu wahren. 

Rand- und Grenzlinienanpflanzungen sind grundsätzlich verboten. Ebenso verboten sind Hecken aus Kirschlorbeer (Lorbeerkirsche). Vorhandene Hecken müssen bei Abgabe des Gartens entfernt werden.

Feste und eigenmächtig erstellte Umzäunungen der Einzelparzellen innerhalb der Anlagen sind nicht gestattet. Ein zeitweiser Samen- oder Pflänzchenschutzdraht ist ausgenommen.

 

9.

 

Die vom Grundeigentümer bzw. Verpächter festgelegte Grundordnung ist einzuhalten.
Ebenso  die Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes zur kleingärtnerischen Nutzung, hier insbes. die Drittelteilung: 

  • mind.1/3 der Gartenfläche ist zu nutzen mit Gartenerzeugnissen (Gemüsebeete, Beerensträucher, Obstbäume etc)
  • ca. 1/3 für Laube, Wege, Pergolen, Wassertonnen etc
  • ca. 1/3 für Blumenrabatten, Rasen, Ziersträucher etc.

 Der einzelne Kleingärtner hat seine Wege, Pflanzungen der Baumreihe und Anlage der Rabatten den bestehenden Verhältnissen der Gesamtanlage anzupassen.

 

10.

 

Eine besondere Bedeutung und Beachtung auf unseren Anlagen ist dem Standort und der Bauform der Kleingartenlauben zu widmen.
Die Lauben dürfen weder zum dauernden Wohnen, als Stapelraum noch zu gewerblichen Zwecken benutzt werden.

Grundsätzlich ist für jeden Neubau und jede bauliche Veränderung, auch Umbau, Anbau oder Vergrößerung, Pergolen, Wasserbassins, Holzflechtwänden etc., vor Bau- oder Veränderungsbeginn dem Vorstand schriftlich ein Antrag einzureichen. 
Neben dem schriftlichen Bauantrag - in doppelter Ausfertigung – ist ein maßstabgerechter Kleingarten- Lageplan mit Hauptparzellenweg und der Einzeichnung der Grundriß-Ausmaße der Gartenlaube aufzuzeichnen; dazu eine Vorder- und Seitenansicht mit Tür- und Fenstereinzeichnungen und genauen Höhen- und Breitenmaßen. In jedem Falle ist auch anzugeben, aus welchem Material die Laube gebaut werden soll.
Freisitze dürfen nicht überdacht sein.

Gemauerte Grills sind nicht erlaubt. Transportable Grills dürfen aufgestellt werden. 
Gasflaschen müssen außerhalb der Laube fachgerecht untergebracht werden.

Die Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes sowie die Bestimmungen der Hessischen Bauordnung über Anzeige- und Genehmigungspflichten sind zu beachten. Gleiches gilt für Umbauten und Veränderungen an bestehenden Gartenhäusern und sonstigen Baumaßnahmen.

Für unseren Verein sind Gartenlauben von einer maximalen Grundfläche bis zu 20 qm zulässig. Das Sattel- bzw. Pultdach darf eine Firsthöhe von 3 m und einen Dachüberstand von 30 cm nicht überschreiten. 

Ein, auf einer Seite, vorgezogenes Dach als sog. überdachter Freisitz darf 1,20 m nicht überschreiten.

Jede neu errichtete Gartenlaube muß einen integrierten Geräteraum haben. 
Es wird 1 Solarzelle von höchstens 1 qm Größe pro Garten geduldet und muß beim Vorstand beantragt werden. werden. 

Die Baupflicht ist den bestehenden Verhältnissen anzupassen und vorher mit dem Beauftragten des Vorstandes und dem Anlagen-Obmann abzusprechen. Der Grenzabstand muß mindestens einen Meter betragen.

Die Pläne mit größeren Ausmaßen, oder die aus anderen Gründen den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, können nicht genehmigt werden. Sollten Gartenlauben ohne Genehmigung des Vorstandes erstellt werden, so wird deren Beseitigung eventuell durch polizeiliche Verfügung und die Herstellung des früheren Zustandes erzwungen.

Baugenehmigungen werden grundsätzlich nur mit der Auflage erteilt, daß im Falle der Gartenabgabe und bei Nichteinigung über den Preis mit der Schätzungskommission und dem Nachfolgepächter die Laube termingerecht zu beseitigen ist.

 

11.

 

Die für jede Anlage erforderlichen Gemeinschaftsarbeiten sind von der Anlagenversammlung in Abstimmung mit dem Vorstand festzulegen und in den Aushängekästen der Anlage bekannt zugeben.

Die Gemeinschaftsarbeit ist verpflichtender Bestandteil eines abgeschlossenen Pachtvertrages. Im Verhinderungsfalle ist die Gestellung eines Ersatzmannes aus dem Familienkreis erlaubt. Eine geldliche Ablösung ist in besonderen Fällen gestattet.

Nichterfüllung an Gemeinschaftsarbeit ist in jedem Falle, entsprechend der Satzung, ein Kündigungsgrund.

 

12.

 

Jeder Garteninhaber ist verpflichtet, die seinen Garten begrenzenden Anlagewege, Gräben und Kanäle stets frei von Unkraut und Abfällen zu halten. Liegen an beiden Seiten des Weges Kleingärten, so gilt diese Verpflichtung für jeden Anlieger bis zur Wegmitte. Die Säuberung ist mechanisch vorzunehmen, da Unkrautvernichtungsmittel auf öffentlichen Wegen und Plätzen gesetzlich verboten sind.

Dieser Verpflichtung hat jeder Kleingärtner in der Zeit vom 1.Mai bis 30. September jeden Jahres wöchentlich nachzukommen. Absprachen mit dem Gartennachbarn für gleichmäßige Säuberung sind zu begrüßen.

 

13.

 

Lagerung von Unrat, Geäst und Schutt auf den Anlagewegen und in der Anlage sowie auf angrenzenden Grundstücken ist polizeilich verboten. Verstößt ein Garteninhaber gegen diese Vorschrift und beseitigt auf Aufforderung die Verunreinigungen nicht sofort, so hat er mit einer Strafanzeige zu rechnen. Beim Abladen von Dünger, Torf, Erde und Sonstigem ist für sofortige Räumung und Wiederinstandsetzung des Anlagenweges zu sorgen. 
Lagerungen und Unratreste dürfen in keinem Falle über ein Wochenende die Anlagenwege einengen. Räumungsmaßnahmen, die der Obmann oder Vorstand ergreifen muß, sind dem Verursacher kostenpflichtig in Rechnung zu stellen.

Bei abermaligem Vergehen gegen die Gartenordnung erfolgt eine vorsorgliche Kündigung zum nächstliegenden Termin.

 

14.

 

Die Anlagentore und -türen sind nach Einbruch der Dunkelheit verschlossen zu halten. Ausnahmen ergeben sich aus den Öffnungszeiten der Anlagenheime.

 

15.

 

Das Befahren der Anlagewege mit Fahrrädern, Mopeds, Motorfahrzeugen und bespannten Fahrzeugen usw. ist verboten. Bei Anfuhren jeder Art ist stets die vorherige Erlaubnis des zuständigen Obmannes erforderlich. 
Bei Zuwiderhandlungen und eintretenden Unfällen oder Schäden jeder Art ist die Vereinshaftung ausgeschlossen. Der Verursacher haftet voll für den angerichteten Schaden.

 

16.

 

Es ist Pflicht jeden Garteninhabers, dafür zu sorgen, dass Gartennachbarn nicht durch ruhestörenden Lärm und überlaute Musik oder Geschrei gestört werden. Das gleiche gilt auch für die Vereinsheime. Die Mittagsruhe von 13.00 - 15.00 Uhr ist einzuhalten. 

Schießen ist in den Anlagen verboten. An Sonn- und Feiertagen ist jedes Hämmern, Klopfen und ähnlicher Lärm untersagt, die gesetzlichen Bestimmungen sind zu beachten, 

Das Verbrennen von Abfällen jeglicher Art ist nicht erlaubt. Die entsprechenden Bestimmungen (Abfallbeseitigungsgesetz, Immissionsschutzgesetz, Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen usw.) sind zu beachten.

 

17.

 

Jeder Garteninhaber kann die anlageneigenen Geräte und Werkzeuge innerhalb der Anlagen, nach Absprache mit den Obleuten oder Anlagenausschuß, benutzen. Für mutwillige Schäden haftet der Verursacher. Die entliehenen Geräte und Werkzeuge sind pfleglichst zu behandeln und nach dem Gebrauch sofort gereinigt zurückzugeben.

 

18.

 

Unbefugte und eigenmächtige Eingriffe an der Wasserleitung (Veränderungen an den Wasseruhren, Zuleitungen, An- und Abstellen am Rohrnetz) sind streng verboten. Schäden, die durch Nichtbeachten dieser Anordnung entstehen, gehen zu Lasten des verursachenden Mitgliedes.

Wasseruhren sind Eigentum des Pächters und unterliegen der Eichpflicht. Sie sind turnusmäßig nachzueichen oder auszutauschen. 

Reinigung von Kraftfahrzeugen und Fahrzeugen aller Art in oder an den Kleingartenanlagen ist verboten.

 

19.

 

Flüssigkeitsbehälter (Fässer usw.) müssen entsprechend den polizeilichen Vorschriften mit ihrem oberen Rand mindestens 70 cm über der Erdoberfläche liegen und abgedeckt sein.
Teiche/Biotope müssen umzäunt oder durch waagerechte Gitter gesichert werden.

 

20.

 

Bei Kündigung und Abgabe des Kleingartens ist der ausscheidende Garteninhaber verpflichtet, den Garten umgegraben (winterfertig) und seine Einrichtungen in einem vertragsmäßigen, sauberen und gepflegten Zustand zu übergeben. Ist dies nicht der Fall, so wird die Wertermittlungskommission Absetzungen bei der Feststellung der Entschädigungssumme in Anrechnung bringen. 

Bei Meinungsverschiedenheiten über den Wert des abzugebenden Gartens entscheidet die Wertermittlungskommission, eventuell unter Hinzuziehung des geschäftsführenden Vorstands, ohne besondere Kostenerhebung. Sollte auch dann keine Einigung erzielt werden, so wird auf Verlangen des Antragstellers eine Wertermittlungskommission von zwei Sachverständigen über den Kreisverband Hochtaunus beim Landesverband angefordert, jedoch nur, wenn der Antragsteller die Spesen und Kosten übernimmt.

 

21.

 

Bekanntmachungen und Anordnungen des Vorstandes werden in den dafür vorgesehenen Aushängekästen innerhalb der Anlagen veröffentlicht.

Jeder Gartenfreund ist verpflichtet, diese Bekanntmachungen laufend zu beachten.

 

22.

 

An alle Kleingartenpächter wird das dringende Ersuchen gerichtet, sowohl im eigenen wie auch im Vereinsinteresse auf die genaue Beachtung der Gartenordnung bedacht zu sein und die Obleute und Anlagen-Ausschüsse in der pflichtgemäßen Ausübung ihres Amtes zu unterstützen.

 

23.

 

Über Streitigkeiten oder besondere Vorkommnisse, die aus dem Vertrag oder zwischen Kleingärtnern untereinander entstehen, entscheidet der Vorstand nach Anhören der zuständigen Obleute sowie der Beteiligten. 

 

24.

 

Diese Gartenordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Alle früheren Gartenordnungen werden damit aufgehoben.

(Bad Homburg, den 15.12.2017)