7. Bauliche Anlagen

 

Es gelten die Vorschriften des Bundeskleingartengesetzes, bestehende Bebauungspläne und Satzungen der Stadt Bad Homburg sowie die Hessische Bauordnung über Anzeige- und Genehmigungspflichten.

Eine Grenzbebauung ist nicht erlaubt, auch nicht im Einvernehmen mit dem Gartennachbarn. Der Grenzabstand zum Nachbargarten beträgt 1,00 m. Für den Grenzabstand zur nächsten Kataster- parzelle gilt das Hessische Nachbarrecht.

Bauliche Anlagen sind den bestehenden Verhältnissen anzupassen und vorher mit dem Beauftragten des Vorstandes abzustimmen. Der Obmann der Anlage ist darüber zu informieren.

Grundsätzlich ist für jeden Neubau, jede bauliche Veränderung (auch Umbau, Anbau oder Vergrößerung von bestehenden Baulichkeiten) oder sonstige Baumaßnahmen vor Baubeginn ein schriftlicher Bauantrag beim Vorstand einzureichen.

 

Gartenlauben

Das Bundeskleingartengesetz erlaubt in einem Kleingarten eine bauliche Anlage. In §3 Abs. 2 heißt es dazu: „Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein“.

Für unseren Verein sind Gartenlauben in einfacher Ausführung mit einer maximalen Grundfläche von 20 m2 erlaubt. Das Sattel- bzw. Pultdach darf eine Firsthöhe von 2,50 m und einen Dachüberstand von 30 cm nicht überschreiten. Einschließlich überdachtem Freisitz darf die gesamte Fläche der Gartenlaube nicht mehr als 24 m2 betragen.

Der Bau einer Gartenlaube bedarf der vorherigen Zustimmung des Vereinsvorstandes.

Neben dem schriftlichen Bauantrag ist ein maßstabgerechter Kleingarten-Lageplan mit Haupt- parzellenweg und der Einzeichnung des Grundrisses der Laube einzureichen. Zudem ist die Vorder- und Seitenansicht der Laube mit Tür- und Fenstereinzeichnungen sowie genauen Bemaßungen erforderlich. In jedem Falle ist auch anzugeben, aus welchem Material die Laube gebaut werden soll.

Baugenehmigungen werden grundsätzlich nur mit der Auflage erteilt, dass bei der Gartenabgabe die Laube termingerecht zu beseitigen ist, sollte mit der Wertermittlungskommission und dem Nachpächter keine Einigung über den Preis erzielt werden.

 

Sollten Gartenlauben ohne Genehmigung des Vorstandes gebaut werden, kann deren Beseitigung und damit die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ggf. durch polizeiliche Verfügung erzwungen werden.

Die errichtete Gartenlaube soll der kleingärtnerischen Nutzung dienen und den Pächtern einen vorübergehenden Aufenthalt ermöglichen. Darunter sind ausschließlich kurzfristige Aufenthalte zum Arbeiten oder zur Freizeiterholung zu verstehen. Die Laube darf weder zum dauernden Wohnen, als Lagerraum, noch zu gewerblichen Zwecken benutzt werden. Eine Vermietung der Gartenlaube ist nicht gestattet.

Jede neu errichtete Gartenlaube muss einen integrierten Geräteraum haben.

Eine Unterkellerung oder eine Feuerstätte (Ofen, Kamin) in der Laube sind nicht gestattet, ebenso der Anbau von Funkantennen, Satellitenschüsseln etc. Spülmaschinen und Waschmaschinen dürfen nicht installiert und betrieben werden.

Nach geltendem Recht ist die Ausstattung der Laube mit Ver- und Entsorgungseinrichtungen (Strom, Gas, Wasser und Abwasserentsorgung) nicht zulässig.

Der Bau von Toiletten mit offener oder geschlossener Grube ist verboten.

Sonstige bauliche Anlagen

Vor Baubeginn jeder baulichen Anlage ist ein schriftlicher Bauantrag mit entsprechenden Zeichnungen beim Vorstand einzureichen. Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die schriftliche Genehmigung des Vorstandes vorliegt. Bei Nichtbeachtung kann der Vorstand den sofortigen Abriss anordnen.

Ein Grenzabstand von mindestens 1,00 m ist generell einzuhalten.

 

 

Pergola, Rankgitter, Sichtschutz:

Eine Pergola, die als Rankhilfe für Pflanzen und als Sonnenschutz dient, darf nur als offenes Gerüst

errichtet werden. Sie darf im Unterschied zum überdachten Freisitz nicht fest mit der Gartenlaube

verbunden sein, keine geschlossenen Seitenwände sowie kein festes Dach haben.

Das Aufstellen von festen Sichtschutzwänden (auch Holzflechtwände) ist im Kleingarten nicht gestattet. Bepflanzte Spaliere und offene Rankhilfen dienen der kleingärtnerischen Nutzung und sind daher erlaubt.

Gemauerte Grills sind nicht erlaubt. Transportable Grills dürfen aufgestellt werden, jedoch nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze und nur so, dass eine Belästigung der Nachbarn durch Rauch vermieden wird. Gasflaschen müssen außerhalb der Laube fachgerecht untergebracht werden.

Das Aufstellen von Kinderspielgeräten, wie z. B. Trampoline, ist gestattet, wenn dadurch die Anbaufläche für Obst und Gemüse nicht verkleinert wird. Trampoline dürfen eine Fläche von 3,5 m2 nicht überschreiten, sind entsprechend der Maßgabe des Herstellers aufzustellen und sturmsicher im Boden zu verankern. Jegliche Haftung für die Nutzer und Schäden an Dritten liegen beim Aufsteller bzw. dem Pächter der Parzelle.

Die Errichtung von festinstallierten Schwimmbecken ist nicht gestattet. Transportable, nicht ins Erdreich eingelassene Pools mit einem maximalen Durchmesser von 2,5 m, einer maximalen Füllhöhe von 50 cm und einem Fassungsvermögen von höchstens 3.000 Litern dürfen während der Gartensaison aufgestellt werden. Die Entsorgung des Wassers muss sichergestellt sein und alle Reinigungszusätze müssen biologisch abbaubar sein. Es dürfen keine chemischen Zusätze wie z.B. Chlor verwendet werden, da die Kleingärten unserer Anlagen nicht an das Abwassersystem angeschlossen sind.

Wasserbehälter wie z.B. Fässer oder im Erdreich befindliche Regenspeicher sind so anzulegen, dass keine Personen gefährdet werden.

 

Die Einrichtung eines Feuchtbiotops oder Gartenteiches in naturnaher Bauweise und Gestaltung (nur PVC-freie Foliendichtung) und in einem der Größe des Kleingartens angemessenem Umfang (maximale Gesamtgröße 8 m2 einschließlich flachem Randbereich, größte Tiefe 1,00 m) ist zulässig. Teich bzw. Feuchtbiotop sind so zu sichern, dass spielende Kinder nicht zu Schaden kommen, d.h. sie sind durch Einlegen eines stabilen Gitters bzw. mit einer Umzäunung in Höhe von 80 cm zu versehen.

 

Ein freistehendes Gewächshaus dient der kleingärtnerischen Nutzung und ist daher bis zu einer maximalen Fläche von 6 m2 pro Kleingarten erlaubt. Als Verkleidungsmaterial können Glas, durchsichtige Stegplatten oder Gitterfolien verwendet werden. Folientunnel, mit Folie gedeckte Tomatenschutzdächer, Hoch- und Frühbeete sind erlaubt und benötigen keine Genehmigung. Bei zweckentfremdeter Nutzung kann der Vereinsvorstand jedoch den sofortigen Abriss fordern.

 

Das Aufstellen von einzeln stehenden Geräteschuppen ist nicht gestattet.

 

Pro Garten wird eine Solarzelle geduldet; die Installation muss vorab vom Vorstand genehmigt

sein. Windkrafträder sind nicht gestattet.

 

Wege, Terrassen und sonstige Flächenbefestigungen dürfen nicht aus geschüttetem Beton

errichtet werden.

 

Einfriedungen, Abgrenzungen und Tore:

Vorhandene Einfriedungen an den Gemeinschaftswegen sind gemäß den Weisungen des Vorstandes zu unterhalten, zu pflegen und zu erneuern.

Abgrenzungen jeglicher Art zwischen den einzelnen Gartenflächen zu Gartennachbarn sind nicht erlaubt. Sofern Abgrenzungen zwischen den Gärten bestehen, dürfen die errichteten Zäune, Anpflanzungen, Palisaden etc. die Höhe von 80 cm nicht überschreiten und sind bei Abgabe des Kleingartens zu entfernen. Eingebaute Tore dürfen nicht verschlossen sein.

Ein zeitweiser Samen- oder Pflanzenschutzdraht ist von diesen Bestimmungen ausgenommen. Jeder Kleingarten ist am Eingang mit einer deutlich lesbaren und aus witterungsbeständigem

Material bestehenden Gartennummer zu versehen.