Häufig gestellte Fragen - und Antworten dazu

 

  • Was darf ich - und was darf ich nicht?
  • Wie bekomme ich einen Kleingarten?
  • Warum müssen Pächter Mitglied im Verein sein?
  • Was kostet ein Kleingarten?
  • Wie viel Arbeit verursacht ein Kleingarten?
  • Warum muss ich mich im Kleingarten an so viele Regeln halten?
  • Was ist "kleingärtnerische Nutzung"?
  • Gibt es Vorschriften für die konkrete Gestaltung des Gartens?
  • Darf ich einen Ökogarten anlegen?
  • Welches Obst und Gemüse kann ich anbauen?
  • Welche Vorschriften gelten für Gartenlauben?
  • Darf ich im Kleingarten einen Pool bauen?
  • Darf ich Spielgeräte aufstellen?
  • Brauche ich einen Komposthaufen/Komposter auf meiner Parzelle?
  • Wie sind die Hecken zu pflegen?
  • Dürfen im Kleingarten Tiere gehalten werden?
  • Wann darf ich laute Gartengeräte (Rasenmäher, elektrische Heckenschere, etc.) nutzen?
  • Ist Grillen gestattet?
  • Darf ich im Kleingarten übernachten?
  • Was ist Gemeinschaftsarbeit?
  • Was kann ich bei Nachbarschaftsstreit tun?
  • Wie kündige ich einen Kleingarten?

 

 

Was darf ich - und was darf ich nicht?

Die Vorschriften, die jede(r) Pächter(in) einzuhalten hat, ergeben sich aus dem Bundeskleingartengesetz und der Gartenordnung des Kleingartenbauvereins e.V. Bad Homburg

 

 

Wie bekomme ich einen Kleingarten?

Auf unserer Website finden Sie ein Bewerberformular. Füllen Sie dieses bitte wahrheitsgemäß aus und senden Sie es an den Vorstand des Kleingartenbauvereins e.V. Bad Homburg. 

Da es meist viel mehr Bewerber als freie Gärten gibt, werden wir Sie vorerst auf unsere Warteliste nehmen. Wenn Sie gern ehrenamtliche Tätigkeiten im Verein übernehmen wollen, teilen Sie dies bei der Bewerbung mit. 

 

 

Warum müssen Pächter Mitglied im Verein sein?

Wir sind ein gemeinnütziger Verein und sind auf die Unterstützung unseres Vereinslebens angewiesen. Daher vergeben wir Kleingärten nur an Bewerber, die dann auch Mitglieder werden. Fördermitglieder sind bei uns auch herzlich willkommen, haben aber keinen Anspruch auf einen Kleingarten.

 

 

Was kostet ein Kleingarten?

(Stand 2024)

Einmalig beim Eintritt in den Verein und bei Übernahme eines Gartens zahlt der neue Pächter eine Aufnahmegebühr (zurzeit 150 €), eine Gartenübernahmegebühr (zurzeit 200 €). Zudem werden gleich zu Beginn Pacht, Mitgliedsbeitrag und die Umlage für unsere Vereinsheime und der Beitrag für das erste Jahr fällig. Bei der Übernahme des Gartens ist die Ablösesumme für die Laube und die Gartenbepflanzung an den Vorpächter zu zahlen. Diese Summe ergibt sich aus einer Wertermittlung, welche durch geschulte Wertermittler nach den Richtlinien des Landesverbands erstellt wird. Kleingärten, deren Wert laut der Wertermittlung unter 1.000 Euro liegt, werden äußerst selten vergeben, so dass mindestens mit diesem Betrag – in der Regel aber mehr – gerechnet werden sollte. 

Ab dem 2. Pachtjahr werden jährlich folgende Beträge fällig:

  • die jährliche Pacht für einen Kleingarten (zurzeit jährlich 15 Cent pro Quadratmeter)
  • der Mitgliedsbeitrag für den Verein an (zurzeit jährlich 100 Euro)
  • die Versicherung (Grundpaket zurzeit jährlich ab 35 Euro)
  • eine Umlage zur Förderung unserer Vereinsheime (zurzeit jährlich 20 Euro)
  • Wasserkosten (werden jährlich nach Verbrauch berechnet)
  • eventuell werden Gebühren für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit fällig (zurzeit 20 € pro nicht geleistete Stunde)

Umlagen oder Mitgliedsbeitragserhöhungen werden im Verein durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Nehmen Sie daher an diesen Sitzungen teil, denn die Beschlüsse sind für alle - auch für die nicht teilnehmenden - Mitglieder bindend.

 

 

Wie viel Arbeit verursacht ein Kleingarten?

Im Kleingarten können Sie sich kreativ ausleben und die Parzelle weitgehend nach Ihren Vorstellungen gestalten (natürlich unter Einhaltung der Vorgaben des Bundeskleingartengesetzes und unserer Gartenordnung), Sie werden intensive Naturerlebnisse sammeln und Erfolge beim Aussäen und Ernten bewundern. Das bedeutet neben viel Freude aber auch viel Arbeit.

Ständig wiederkehrende Arbeiten sind etwa das Rasenmähen, Komposthaufen umsetzen/ausbringen, Schnitt der Zier- und Obstgehölze, Unkraut (Wildkräuter) jäten, Hecke schneiden, Wege reinigen etc.. Sie müssen dabei Ihren Garten nicht blitzsauber halten, dürfen ihn aber auch nicht verwildern oder brach liegen lassen. Die arbeitsintensivste Zeit ist im Frühjahr und Herbst - der Sommer belohnt dafür mit viel Freizeit.

Durchschnittlich ist etwa 1 Stunde pro Tag ausreichend, um einen Garten in Ordnung zu halten. Aber natürlich bleibt auch genug Zeit für Entspannung und Erholung. 

 

 

Warum muss ich mich im Kleingarten an so viele Regeln halten?

Kleingartenanlagen sind öffentliche Grünflächen, die durch die Stadt unterstützt werden.

Auch ist durch das Bundeskleingartengesetz der Pachtpreis gesetzlich gedeckelt.

Im Gegenzug haben Kleingärtner deshalb bestimmte gesetzliche Vorgaben und Auflagen zu erfüllen.

Beispielsweise sollen die Gärten einsichtig sein, damit auch Nicht-Gartenbesitzer sich am Grün der Gärten erfreuen können. Da die Kleingartenanlagen zum öffentlichen Grün der Stadt gehören, müssen sie für die Öffentlichkeit zugänglich sein, deshalb sind die Tore der Gartenanlagen erst bei Einbruch der Dunkelheit zu verschließen.

Im Vordergrund steht bei allen Regularien, dass die Gärten zum Zweck der kleingärtnerischen Nutzung zu betreiben sind. Deshalb darf auch die Laube nur in einer einfachen Ausführung erstellt werden und nicht zu einer Art Ersatzeigenheim ausgebaut werden. Heizungsanlagen oder Satellitenschüsseln sind deshalb zum Beispiel verboten.

Zudem sollen die Auflagen auch dazu beitragen, dass Kleingärten nicht in Freizeitgärten umgewandelt werden, denn dieses ist nach dem Bundeskleingartengesetz nicht erlaubt.

 

 

Was ist "kleingärtnerische Nutzung"?

Die gesetzlich vorgeschriebene kleingärtnerische Nutzung sieht einen sehr konkreten Nutzungsmix vor: Der Kleingarten soll neben dem Erholungscharakter vor allem auch zur Eigenversorgung mit Obst und Gemüse genutzt werden. Der Garten soll mindestens auf einem Drittel der Gesamtfläche zum Anbau von Nutzpflanzen genutzt werden (Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Az. IIIZR 281/03).

Diese sogenannte Fruchtquote wird in jährlichen Gartenbegehungen überprüft. Unterschreiten zu viele Parzellen diese Quote, liegt keine kleingärtnerische Nutzung mehr vor. Der Eigentümer des Grundstücks (meist die Stadt) dürfte dann das Grundstück – also die gesamte Gartenkolonie - zurückfordern. Das ist durchaus schon vorgekommen. Angesichts der Diskussionen um den Abriss von Kleingartenanlagen zugunsten neuer Wohn- und Geschäftsbebauung ist es daher enorm wichtig, diese Fruchtquote zu erfüllen.

 

 

Gibt es Vorschriften für die konkrete Gestaltung des Gartens?

Eigentlich darf jeder seinen Garten weitgehend so gestalten, wie er (oder sie) es gern möchte.

Nur müssen neben der Fruchtquote (siehe kleingärtnerische Nutzung) natürlich auch geltende Bauvorschriften eingehalten werden. Auch bei der Auswahl von Pflanzen gibt es Regeln: so dürfen z.B. keine großwüchsigen Laubbäume oder Nadelbäume gepflanzt werden. Achten Sie bitte auch auf den Abstand zum Nachbarn: Mit der einfachen Formel 1:2 (1m Abstand zur Grenze, wenn der Strauch 2m hoch wird/oder 1,5m Abstand, wenn der Strauch 3m hoch wird) liegen Sie immer richtig. Alle Bestimmungen wie Bauvorschriften und Regeln zur Bepflanzung und Einrichtung eines Gartens finden Sie in unserer Gartenordnung, die für alle Mitglieder des Vereins bindend ist.

 

 

Darf ich einen Ökogarten anlegen?

Sehr gern dürfen Sie einen Öko- oder naturnahen Garten anlegen. Natürlich beinhaltet das wie bei anderen Gartenformen auch eine Bewirtschaftung und Pflege. Das Ziel bleibt ein Garten, keine Wildnis. Denn dies würde sich nicht mit der vorgeschriebenen Nutzung vertragen.

Bedenken Sie: Es erfordert viele Kenntnisse, einen Öko- oder naturnahen Garten anzulegen - und oft mehr Pflege als ein herkömmlicher Garten.

 

 

Welches Obst und Gemüse kann ich anbauen?

Hier haben Sie viele Möglichkeiten, die Sie nutzen sollten. Die Sorten können Sie nach eigenem Geschmack auswählen und anbauen. Die mögliche Anzahl an Obstbäumen und Beerensträuchern ist in unserer Gartenordnung zu finden, die für alle Pächter des Vereins bindend ist.

 

 

Welche Vorschriften gelten für Gartenlauben?

Das Bundeskleingartengesetz erlaubt in einem Kleingarten eine bauliche Anlage. In §3 Abs. 2 heißt es dazu: „Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein“. 

Für unseren Verein sind Gartenlauben mit integriertem Geräteraum in einfacher Ausführung mit einer maximalen Grundfläche von 20 m2 erlaubt; einschließlich überdachtem Freisitz darf die gesamte Fläche der Gartenlaube nicht mehr als 24 m2 betragen.

Wichtig: Vor jeder Errichtung einer Baulichkeit (Laube, Pergola, Solaranlage etc.) ist eine schriftliche Genehmigung vom Vorstand einzuholen. Alle Bauvorschriften finden Sie in unserer Gartenordnung, welche für alle Mitglieder des Vereins bindend ist.

 

 

Darf ich im Kleingarten einen Pool bauen?

Sie dürfen ausschließlich mobile, nicht ins Erdreich eingelassene Pools mit einem maximalen Durchmesser von 2,5 m, einer maximalen Füllhöhe von 50 cm während der Gartensaison aufgestellt werden. errichten. Die Entsorgung des Wassers muss aber sichergestellt sein und alle Reinigungszusätze müssen biologisch abbaubar sein. Es dürfen keine chemischen Zusätze wie z.B. Chlor verwendet werden, da die Kleingärten unserer Anlagen nicht an das Abwassersystem angeschlossen sind.

 

 

Darf ich Spielgeräte aufstellen?

Kleine Plastikrutschen, Schaukeln und Sandkästen sind ohne Weiteres erlaubt, wenn dadurch die Anbaufläche für Obst und Gemüse nicht verkleinert wird. Erkundigen Sie sich aber beim Vorstand über die zulässige Höchstgröße solcher Geräte, denn mitunter handelt es sich schon um genehmigungspflichtige Bauten oder aber die Errichtung ist gar nicht erlaubt.

 

 

Brauche ich einen Komposthaufen/Komposter auf meiner Parzelle?

Ja, denn Gartenabfälle dürfen nicht im Müll entsorgt werden und das Verbrennen von Abfällen jeglicher Art ist lt. Abfallbeseitigungs- und Immissionsschutzgesetz strengstens verboten.

Die Kompostierung der organischen Abfälle auf jeder Parzelle ist vorgeschrieben.

Daneben ist der Komposthaufen aber auch wichtig für Ihren Garten: Die Kompostierung der vielen organischer Materialien, die in Ihrem Garten anfallen (Heckenschnitt, Rasenschnitt, Laub, nicht verzehrbare rohe Gemüseteile, verblühte Blumen etc.) sorgt nicht nur für deren kostenfreie Entsorgung. Gleichzeitig produzieren Sie auch einen hervorragenden Bodenverbesserer und müssen dann keinen Dünger kaufen.

Entgegen allen Vorurteilen stinkt ein richtig aufgesetzter Komposthaufen übrigens nicht – sondern er riecht erdig, wie feuchter Waldboden. Sollte Ihr Kompost unangenehm riechen, so wurde etwas falsch gemacht. Erkundigen Sie sich bei einem unserer Fachberater, was Sie verbessern könnten.

 

 

Wie sind die Hecken zu pflegen?

Besucher und andere Pächter dürfen durch die Hecken in der Gartenanlage nicht beeinträchtigt werden. Deshalb müssen Sie Ihre Hecken durch regelmäßigen Schnitt in Form halten.

Zudem sollen Kleingärten von außen einsehbar sein, damit auch Spaziergänger, die keinen eigenen Garten besitzen, sich an der Natur erfreuen können. Eine Hecke darf daher die Zaunhöhe nicht überschreiten.

Schneiden Sie Ihre Hecke konisch – so vermeiden Sie verkümmernde und kahl werdende untere Heckenbereiche. Mit einer Mulchschicht unter der Hecke können Sie den Boden verbessern und die Feuchtigkeit besser halten.

Während der Brutzeit (vom 01.03. bis 30.09.) ist der Schnitt von Hecken und Sträuchern auf ein Mindestmaß zu beschränken. „Es ist verboten, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf Stock zu setzen oder zu beseitigen. Zulässig sind lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.“ (§ 39 BNatSchG, Auszug).

 

 

Dürfen im Kleingarten Tiere gehalten werden?

Kleintiere, Hühner, Tauben und Ziervögel dürfen nicht im Garten gehalten werden. Hunde oder Katzen dürfen besuchsweise in den Kleingarten. Es ist darauf zu achten, dass die Tiere an der Leine gehalten werden und keine Belästigung für die weiteren Pächter darstellen.

Die Haltung von Bienen ist in einem gewissen Umfang erlaubt. Sie bedarf jedoch der vorherigen schriftlichen Antragstellung durch den Imker und der Genehmigung des Vereinsvorstandes.

Vor der Beantragung ist zudem das Einverständnis der umliegenden oder angrenzenden Pächter einzuholen. Der Imker muss einem Fachverband/Imkerverein angehören und eine entsprechende Tierhaftpflichtversicherung nachweisen. 

 

 

Wann darf ich laute Gartengeräte (Rasenmäher, elektrische Heckenschere, etc.) nutzen?

Sie dürfen diese Geräte ganzjährig montags bis samstags nur von 7:00 - 13:00 Uhr und von 15:00 - 20:00 Uhr nutzen. An Sonn- und Feiertagen ist die Benutzung nicht gestattet.

 

 

Ist Grillen gestattet?

Natürlich dürfen Sie im Garten grillen.

Ein gemauerter feststehender Grill ist allerdings nicht gestattet, Lagerfeuer und Feuerschalen ebenfalls nicht.

Da in den nicht immer bevölkerten Gärten Glutnester durch Funkenflug zu spät entdeckt werden könnten besteht - mitten im Wohngebiet - eine hohe Brandgefahr. Zudem sind die Löschbedingungen für die Feuerwehr auf den kleinen Anlagenwegen schwierig.

Deshalb sind sämtliche offene Holzfeuer – auch das Grillen mit kleinen Ästen und Zweigen – zum Wohle aller verboten.

 

 

Darf ich im Kleingarten übernachten?

Ja, während der Ferien und an den Wochenenden ist das durchaus einmal erlaubt. Kleingartenlauben sind aber nur für den vorübergehenden Aufenthalt vorgesehen.

 

 

Was ist Gemeinschaftsarbeit?

Die Gemeinschaftsarbeit ist nach Bundeskleingartengesetz verpflichtender Bestandteil eines abgeschlossenen Pachtvertrages. Dabei werden notwendige Arbeiten in der Gartenanlage wie Wegepflege, Vereinshaus renovieren etc. gemeinsam erledigt. Im Verhinderungsfall ist die Leistung durch einen Vertreter, wie z.B. ein Familienmitglied, erlaubt. Eine geldliche Ablösung ist in besonderen Fällen gestattet. 

Die Anzahl der zu leistenden Stunden der Gemeinschaftsarbeiten können Sie beim Vereinsvorstand oder dem Obmann der Gartenanlage erfragen. Ob Sie die Stunden in Ausnahmefällen finanziell abgelten können, können Sie dort ebenfalls erfragen. Grundsätzlich gilt aber: „Wer seinen Garten bewirtschaften kann, ist auch in der Lage, Gemeinschaftsarbeit zu leisten“.

 

 

Was kann ich bei Nachbarschaftsstreit tun?

Nicht jede Belästigung wird vom Verursacher auch als solche empfunden. Oft ist dem Verursacher gar nicht klar, dass er oder sie den Nachbarn mit diesem Geruch oder jenem Geräusch stören könnte.

Versuchen Sie, die Unstimmigkeiten im Gespräch ruhig zu klären. Sollte dies nicht möglich sein, dürfen Sie gern beim Obmann der Gartenanlage nach Lösungsvorschlägen fragen. Vielleicht kennen auch andere Gartenfreunde Ihre Probleme und gemeinsam gelingt die Lösung.

 

 

Wie kündige ich einen Kleingarten?

Vor Aufgabe Ihrer Kleingartenparzelle müssen Sie beim Vereinsvorstand schriftlich kündigen. Eine Kündigung ist immer zum 30.11. eines Jahres möglich. Bitte beachten Sie, dass die Kündigung spätestens am dritten Werktag im August des Jahres erfolgen muss, ansonsten verlängert sich der Pachtvertrag automatisch um ein Jahr. 

Nach der Kündigung erfolgt die vorgeschriebene Wertermittlung Ihrer Parzelle.

In der Niederschrift der Wertermittlung ist der Zeitwert von Anpflanzungen (wie z.B. Bäumen, Sträuchern und Ziergehölzen) und Anlagen (Laube, Gewächshaus, Wegbefestigungen etc.) nach Maßgabe der geltenden Wertermittlungsrichtlinie festgehalten. 

Der festgesetzte Betrag ist dann vom Neupächter an den abgebenden Pächter als Ablösesumme zu zahlen.

Der Verkauf von Inventar und Einbauten darf nicht zur Bedingung bezüglich einer Parzellenübernahme gemacht werden - im Gegenteil: Sämtlicher Hausrat ist vor einer Übergabe zu entfernen. Im Wertermittlungsbericht sind unter Umständen auch noch Auflagen festgehalten, die der aufgebende Pächter vor der Gartenübergabe noch erfüllen muss (bspw. Bäume fällen, Hecke stutzen oder ähnliches).