2. Kleingärtnerische Nutzung

Die Bewirtschaftung des Kleingartens erfolgt ausschließlich vom Pächter und den zu seinem Haushalt gehörenden Personen.

Die Gartenfläche darf nicht mit einseitigen Kulturen, z.B. nur Rasen, Obstbäumen, Ziersträuchern usw. bepflanzt werden.

 

Die sogenannte Drittelteilung nach den Bestimmungen des Hessischen Kleingartengesetzes

  • mindestens ein Drittel Anbau von gärtnerischen Erzeugnissen wie Salat, Gemüse, Kräuter, Obst, -
  • höchstens ein Drittel bauliche Nutzung wie Laube, Freisitz, Pergola, Gewächshaus, Wege,
  • höchstens ein Drittel Erholungsnutzung wie Rasen, Zierpflanzen und Blumenrabatten

ist bei der Gestaltung und Bepflanzung sowie der Bestellung des Kleingartens einzuhalten.

Der Kleingarten darf nicht brachliegen oder verwildern.

Das Anlegen von Schotter- oder Splittbeeten sowie das Aufstellen von Gabionen (mit Bruchsteinen gefüllte Metallkörbe) ist nicht gestattet.

Bei der Bewirtschaftung und Nutzung ist auf die Nachbarn Rücksicht zu nehmen.