11. Gemeinschaftsarbeit

 

Die Gemeinschaftsarbeit ist verpflichtender Bestandteil eines abgeschlossenen Pachtvertrages. Im Verhinderungsfall ist die Leistung durch einen Vertreter, wie z.B. ein Familienmitglied, erlaubt. Eine geldliche Ablösung ist in besonderen Fällen gestattet.

Die für jede Anlage erforderliche Anzahl der zu leistenden Stunden an Gemeinschaftsarbeit werden vom Anlagenausschuss in Abstimmung mit dem Vorstand festgelegt und deren Termine in geeigneter Form allen Pächtern bekanntgegeben.

Die Nichterfüllung der vereinbarten Gemeinschaftsarbeit ist entsprechend der Satzung des Kleingartenbauvereins in jedem Falle ein Grund zur Kündigung des Pachtverhältnisses.