3. Naturschutz


Die ökologische, naturnahe und nachhaltige Gartenbewirtschaftung ist Ziel und Zweck eines Kleingartens, deshalb soll die kleingärtnerische Nutzung in unseren Gartenanlagen so naturnah wie möglich erfolgen. Dabei sind die heimische Flora und Fauna - insbesondere Nützlinge - durch geeignete Maßnahmen zu fördern und zu schützen.
 
Folgende Leitlinien zur naturnahen Bewirtschaftung sollten beachtet werden:

  • naturgemäße Anbauweise, Auswahl einheimischer, widerstandsfähiger und standortgerechter Pflanzen (siehe auch Punkt 6) und bewusstes Kultivieren von Mischkulturen
  • Minimierung des Einsatzes von Kunstdünger und verstärkter Einsatz von Gründüngung zur Bodenverbesserung
  • Verzicht auf Torf und torfhaltige Produkte
  • Kompostwirtschaft mit mehreren Rottestufen
  • Mulchen schützt vor Austrocknung des Bodens und fördert Mikroorganismen im Boden
  • Nutzung von Hügel- und Hochbeeten, da hier Laub und Häcksel eingebracht werden können
  • Reisighaufen, Laubdecken und Wildkräuter an einigen Stellen sind ökologisch wertvoll
  • artenreiche Blühwiesen sind einer Grasmonokultur vorzuziehen
  • Sträucher und Hecken bieten Nistmöglichkeiten und Lebensraum für Vögel
  • sparsames Gießen und Sprengen mit Leitungswasser, dafür optimale Nutzung der Jahresniederschläge durch Sammeln von Regenwasser
  • umweltgerechter Pflanzenschutz (siehe auch Punkt 5)
  • Vermeidung von Verdichtung und Versiegelung des Bodens
  • Verzicht auf nächtliche Illumination, da durch künstliche Aufhellung nachtaktive Tiere und Insekten in ihrem Verhalten und Lebensrhythmus gestört werden.

Die Förderung von Nützlingen, die der Verbreitung von Schädlingen Einhalt gebieten können und insbesondere der Schutz von Vögeln, Insekten und anderen Kleintieren ist ein Teil des biologischen Pflanzenschutzes. Das Anpflanzen von Vogelschutz- und Insektennährgehölzen und ungefüllten Blütenpflanzen wird allen Pächtern empfohlen. Stauden sollten erst im Frühjahr zurückgeschnitten werden, um Überwinterungsmöglichkeiten für Insekten zu schaffen. Nach Möglichkeit sollten Nisthilfen und Tränkplätze für Vögel und Insekten (z.B. Bienen, Hummeln, Schlupfwespen, Florfliegen) gesorgt werden.

Während der Brutzeit (vom 01.03. bis 30.09.) ist der Schnitt von Hecken und Sträuchern auf ein Mindestmaß zu beschränken. „Es ist verboten, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf Stock zu setzen oder zu beseitigen. Zulässig sind lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.“ (§ 39 BNatSchG, Auszug).

Auf den Einsatz von Laubsaug- oder Laubblasgeräten aller Art sollte aus Gründen des Lärmschutzes und zur Wahrung des umweltgerechten Gärtnerns verzichtet werden.