8. Wasser

 

Ein Wasseranschluss im Kleingarten ist zulässig, da er der kleingärtnerischen Nutzung dient. Ein Wasseranschluss in der Gartenlaube ist jedoch nicht gestattet, da diese kein Wohngebäude ist, welches mit Trink- oder Brauchwasser zu versorgen ist. Aus dem gleichen Grund ist ein Anschluss der Laube an die Abwasserkanalisation, die Errichtung einer wasserdichten Grube zu diesem Zweck oder die Ableitung von Abwasser ins Erdreich unzulässig.

 

Unbefugte und eigenmächtige Eingriffe an der Wasserleitung wie z.B. Veränderungen an den Zuleitungen oder das An- und Abstellen von Wasser am Rohrnetz sind verboten. Schäden, die durch Nichtbeachten dieser Anordnung entstehen, gehen zu Lasten des verursachenden Pächters.

 

Die Wasseruhren sind grundsätzlich Eigentum des Pächters. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass diese funktionell störungsfrei arbeiten. Alle Wasseruhren unterliegen der Eichpflicht, sind turnusgemäß in Absprache mit dem Wasserwart der Anlage auszutauschen und grundsätzlich zu verplomben.

 

Leitungswasser wird jährlich nach Verbrauch dem Pächter in Rechnung gestellt.

Ergibt sich eine Differenz zwischen Gesamtwasserverbrauch aller Gärten einer Gartenanlage und

dem Gesamtverbrauch gemäß der Schlussrechnung des Versorgers, wird diese zu gleichen Teilen

auf alle Kleingärten umgelegt, die an die betreffende Versorgung angeschlossen sind (auf der Rechnung als Wasserschwund gekennzeichnet). 

 

Das Sammeln von Regenwasser ist unerlässlich, um den Verbrauch von Frischwasser zu reduzieren. Grundsätzlich sollte mit Trinkwasser sparsam umgegangen werden.

 

Die Entnahme von Wasser aus einem Bach oder Teich mittels Pumpe ist nicht gestattet.