Satzung Fortsetzung


Pachtverhältnis

 

§ 14

 

Das Pachtverhältnis entsteht durch Abschluss eines Kleingartenpachtvertrages. Der Pachtvertrag wird wirksam, wenn er von zwei Mitgliedern des Vorstands als Verpächter und dem Vereinsmitglied als Pächter unterschrieben ist.

Der Verein schließt mit jedem Bewerber um eine Kleingartenparzelle zunächst eine vorläufige Überlassungsvereinbarung, die auf 12 Monate begrenzt ist. Die vorläufige Vereinbarung kann um weitere 12 Monate auf insgesamt 24 Monate verlängert werden. Erst nach Ablauf der vorläufigen Vereinbarung kann ein Pachtvertrag abgeschlossen werden.

Eine Parzelle kann nur an eine Einzelperson verpachtet werden, Pachtverträge mit Familien, eheähnlichen oder sonstigen Gemeinschaften sind nicht zulässig. Jedes Mitglied, Ehepartner und in eheähnliche Gemeinschaft zusammenlebende Partner können nur eine Parzelle in den Anlagen des Vereins bewirtschaften.

Die alleinige Anwesenheit von fremden Personen auf Gartenparzellen ist nur nach Rücksprache mit den Anlagen-Obleuten gestattet.

Die Kündigung des Kleingartenpachtvertrags durch das Mitglied ist nur zum 30. November eines Jahres zulässig und muss spätestens am dritten Werktag im August erfolgen. Der Vorstand kann in begründeten Fällen der Kündigung des Pachtverhältnisses zu einem anderen Termin zustimmen.

Verliert oder beendet ein aktives Mitglied die Zugehörigkeit zum Verein, so bedeutet dies gleichzeitig die Auflösung und Beendigung des Pachtverhältnisses und die Zurückgabe des Kleingartens.

 

§ 15

 

Der Abschluss von Parzellenpachtverträgen zwischen dem Grundstückseigentümer und einzelnen Mitgliedern des Vereins, unter Umgehung des Generalpachtvertrages, ist nicht gestattet.

Eine Weiterverpachtung der Gartenparzelle, auch teil- oder stückweise, ist dem Mitglied verboten

 

§ 16

 

Das Pachtverhältnis endet beim Tod des Pächters mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Tod des Kleingärtners folgt. Beim Tode eines Mitgliedes kann den Hinterbliebenen Familien-angehörigen oder Erben aus Billigkeitsgründen die Ernte des laufenden Jahres bis zum 30. November zugestanden werden. Der überlebende Eheteil bzw. der in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner kann auf schriftlichen Antrag das Pachtverhältnis fortsetzen.

Kinder können in das Pachtverhältnis auf schriftlichen Antrag eintreten und die Mitgliedschaft neu erwerben. Die endgültige Entscheidung hierzu trifft der Vorstand.

 

§ 17

 

Der Verein kann den Kleingartenpachtvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn

der Pächter mit der Entrichtung des Pachtzinses für mindestens ein Vierteljahr in Verzug ist und nicht innerhalb von zwei Monaten nach schriftlicher Mahnung die fällige Pachtzinsforderung erfüllt oder

der Pächter oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete Personen so schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen, insbesondere den Frieden in der Kleingärtnergemeinschaft so nachhaltig stören, dass dem Verein die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.

 

§ 18

 

Der Verein kann den Kleingartenpachtvertrag kündigen, wenn

der Pächter ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung des Verpächters eine nicht kleingärtnerische Nutzung fortsetzt oder andere Verpflichtungen, die die Nutzung des Kleingartens betreffen, nicht unerheblich verletzt, insbesondere die Laube zum dauernden Wohnen benutzt, das Grundstück unbefugt einem Dritten überlässt, erhebliche Bewirtschaftungsmängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abstellt oder geldliche oder sonstige Gemeinschaftsleistungen für die Kleingartenanlage verweigert; die Kündigung hat spätestens am dritten Werktag im August zu erfolgen; die Beendigung des Pachtverhältnisses erforderlich ist, um die Kleingartenanlage neu zu ordnen, insbesondere um die Kleingärten auf die im § 3 Abs. 1 BkleingG vorgesehene Größe (400 qm) zu beschränken, die Wege zu verbessern oder Spiel- oder Parkplätze zu errichten; die Kündigung hat spätestens am dritten Werktag im Februar zu erfolgen oder der Generalpachtvertrag vom Grundstückseigentümer wirksam gekündigt wird; die Kündigung hat spätestens am dritten Werktag im Februar zu erfolgen.

 

 

Abfindung und Entschädigung

§ 19

 

Dem ausscheidenden oder ausgeschlossenen Mitglied kann für seinen ordentlichen und gepflegt abgegebenen Kleingarten eine Entschädigung für Bewuchs und feste Einrichtungen gezahlt werden. Dass der Kleingarten im Herbst vorschriftsmäßig umgegraben, also winterfertig ist, soll hier die Voraussetzung sein.


Die Entschädigungssumme ist vom Pachtnachfolger (Inanspruchnehmer der Kleingartenfläche) für die in den Pachtgarten eingebrachten Werte zu zahlen (§ 11 BKleingG findet entsprechende Anwendung). Die Höhe der Entschädigungssumme wird von der Wertermittlungskommission des Vereins festgesetzt. Sie stellt unter Beachtung der rechtsgültigen Bebauungspläne und nach Maßgabe der geltenden Wert-ermittlungsrichtlinien den Zeitwert fest. Verantwortlich für eine sachgerechte Wertermittlung ist der Vereinsvorstand, der auch das Ergebnis der Wertermittlung dem ausscheidenden Pächter mitteilt. Der festgesetzte Betrag der Wertermittlung ist vom Nachpächter bei Übernahme der Parzelle direkt an den Vorpächter unter Abzug der Forderungen des Vereins gegen den Vorpächter zu bezahlen und die Zahlung dem Vorstand nachzuweisen. Der Vorpächter und der Nachpächter können sich auf eine andere Entschädigungsleistung einigen. Die Einigung ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und vom Vorpächter und vom Nachpächter zu unterschreiben. Eine Einigung auf eine höhere Entschädigungssumme als von der Wertermittlungskommission ermittelt ist bei einer späteren Gartenabgabe durch den Nachpächter nicht zu beachten.

Eine Werterstattung durch den Verein an den Vorpächter ist in jedem Falle ausgeschlossen.

Bei der Ermittlung der Entschädigungssummer dürfen nur Bäume und Sträucher gewertet und vergütet werden, die in Anzahl und Standort laut Gartenordnung gestattet sind. Verwilderter, schadhafter oder kranker Bewuchs bleibt außer Ansatz. Für verunkrautete, total unordentliche und verwahrloste Gartenparzellen werden keinerlei Abstands-summen bezahlt. 

Alle darüber hinaus auf einer Parzelle befindlichen Gegenstände sollen von der Parzelle beseitigt werden. Gartenlauben, die der Schätzungskommission verwittert, aus sonstigen Gründen wertlos erscheinen oder in ihrer Baulichkeit nicht unseren Bestimmungen entsprechen, sind zu entfernen. Falls es bei der Bewertung von Gartenhäuschen zu unüberbrückbaren Differenzen kommt, hat der seitherige Besitzer - laut erteilter Baugenehmigung - die Pflicht und das Recht, seine eigene Baulichkeit zu beseitigen.

Die Schätzungskommission erstellt Bewertungsunterlagen getrennt nach Parzellenzustand, Obstbaum- und Sträucherbestand, Baulichkeiten und sonstigem, die dem Vorstand zu übergeben sind.

Bei der Wertermittlung entstehende Kosten trägt der abgebende Pächter. Noch bestehende Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein oder der Anlage hat der Nachpächter an den Verein zu leisten und werden dem Vorpächter bei Auszahlung der Entschädigungssumme in Abzug gebracht.

Absprachen zwischen Abgeber und Bewerber, die der Gartenordnung widersprechen und ohne Zustimmung des Vorstandes vorgenommen wurden, sind nichtig.

Im Falle einer Nichteinigung über die Entschädigungssumme für Bewuchs und Baulichkeiten ist auf Wunsch eine Schätzkommission von Fachberatern über den Kreisverband Hochtaunus der Kleingärtner e.V. beim Landesverband anzurufen. Die Kosten und Spesen für diese Leistung gehen zu Lasten des Antrag-stellers. Kommt letztlich eine Einigung über die Höhe der Entschädigungssumme nicht zustande, kann der Verein die Räumung der Parzelle zu Lasten des Vorpächters verlangen.

Der Verein hat ein Beräumungsrecht auch aus den gesetzlichen Vorschriften (§§ 556 ff BGB).

Wird durch höhere Gewalt oder eine öffentliche Maßnahme das Pachtgelände (Dauerkleingärten) durch den Grundstückseigentümer, mit behördlicher Zustimmung- dem Verein entzogen, so hat jeder Parzelleninhaber abzuräumen, ohne Ansprüche an den Verein stellen zu können. Über die Höhe der Entschädigung insgesamt vertritt der Verein seine betroffenen Mitglieder.

 

Organe und Verwaltung des Vereins

 

Selbstverwaltungsorgane des Vereins sind:

a) der Vorstand,
b) der erweiterte Vorstand,
c) die Mitgliederversammlung.

 

§ 20

 

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem 1. und 2. Kassierer, dem 1. und 2. Schriftführer und einem Beisitzer. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und stellt die Ausführung der satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung sicher. Er ist berechtigt, von sich aus alle notwendigen Ausgaben vorzunehmen, die im Interesse der laufenden Verwaltung erforderlich sind.

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem 1. Kassierer und dem 1. Schriftführer. Passive Mitglieder können nicht zu geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern gewählt werden.

Zum erweiterten Vorstand gehören neben dem Vorstand sämtliche, von den Anlagenversammlungen gewählten Obleute der Anlagen und ein Anlagenbeauftragter als Beisitzer, die Fachberater sowie der für die Bewirtschaftung der Vereinsheime eingesetzte Beauftragte für die Wirtschaftsbetriebe.

Im erforderlichen Fall kann der Vorstand weitere geeignete Mitglieder kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung in den Vorstand und in den erweiterten Vorstand berufen.

Der Vorstand beruft die Delegierten zum Kreisverband der Kleingärtner im Hochtaunuskreis e.V.

Der Vorstand sowie die Obleute haben für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung in den Kleingartenanlagen und Vereinsheimen zu sorgen, Verbesserungen und notwendige Reparaturen rechtzeitig zu veranlassen und auf Beseitigung von Missständen und Unzuträglichkeiten bedacht zu sein. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.

 

§ 21

 

Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können den Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes pauschalierte Aufwandsentschädigungen gezahlt werden.

Die steuer- bzw. abgabenrechtliche Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt.

 

§ 22

 

 Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Der Vorsitzende ist berechtigt, rechtsverbindliche Erklärungen und Verträge für den Verein nur nach erfolgter Rücksprache mit dem geschäftsführenden Vorstand, in außergewöhnlichen Fällen mit dem Vorstand, abzugeben und abzuschließen. Bei Verhinderung des Vorsitzenden übernimmt der stellvertretende Vorsitzende diese Aufgaben.