1. Allgemeine Bestimmungen

 

Der Kleingarten dient den Pächtern zur nicht erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere der Gewinnung von Obst, Gemüse und sonstigen Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf sowie der Erholung des Pächters und seiner Angehörigen.

Der Garten darf nicht zu gewerblichen Zwecken oder als ständiger Wohnsitz verwendet werden. Eine Weiterverpachtung ist nicht zulässig. Im Rahmen der Bewirtschaftung und Nutzung haben die Pächter aktuelle Erfordernisse des Natur- und Umweltschutzes (siehe auch Punkt 3) zu beachten.

Die Verwaltung der Anlagen erfolgt durch den Vereinsvorstand auf der Grundlage geltender Rechtsnormen (Bundeskleingartengesetz, Polizeiverordnungen, Bebauungsplan, Pachtverträge, Satzung, Gartenordnung u.ä.).

Die Obleute sind durch die Anlagenversammlungen gewählte Mitglieder und gehören zum erweiterten Vorstand unseres Vereins. Sie handeln demzufolge im Auftrag des Vorstandes und im Auftrag aller Pächter der jeweiligen Gartenanlage. Die Obleute haben für die Einhaltung der Gartenordnung und der Satzung innerhalb ihrer Gartenanlage Sorge zu tragen.

Über Streitigkeiten oder besondere Vorkommnisse, die aus dem Pachtvertrag oder zwischen Pächtern untereinander entstehen, entscheidet der Vorstand nach Anhörung der zuständigen Obleute sowie der Beteiligten.

Von den Behörden (z.B. Magistrat der Stadt Bad Homburg) werden unmittelbare Verhandlungen in Kleingartenfragen mit den Pächtern nicht geführt. Pächter wenden sich in Kleingarten- und Vereinsfragen an den Vorstand.