Wertermittlung


Mitte 1999 wurde eine Neufassung der Wertermittlungsrichtlinie und Grundsätze der Wertermittlung von Aufwuchs, Baulichkeiten und sonstigen Einrichtungen in Kleingärten vom Regierungspräsidium Darmstadt genehmigt und im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht, gültig im Bereich des Landesverbandes Hessen der Kleingärtner e.V.

Zielsetzung ist, dass keine ungerechtfertigte Bereicherung stattfindet und der Übernehmende nicht übervorteilt wird. Seit Anfang 2000 haben die Wertermittler/innen nach dieser Richtlinie in der jeweils gültigen  Fassung zu arbeiten. Aktuell gültig ist die Fassung vom 02/2014.

Wird ein Kleingartenpachtvertrag gekündigt, hat der Pächter einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für die von ihm eingebrachten oder übernommenen Anpflanzungen, Anlagen und Baulichkeiten, soweit diese im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung üblich sind.

Die Wertermittlungskommission (mind. 3 Personen) wird die Höhe der Entschädigung festsetzen, die vom Pachtnachfolger an den abgebenden Pächter zu zahlen ist.

Eine Werterstattung durch den Verein ist ausgeschlossen.