Satzung


Diese  Satzung wurde 2013 vom AG Bad Homburg in das Vereinsregister aufgenommen und bestätigt.

Diese Satzung wurde in dieser Form von der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.Alle früheren Satzungen werden mit dem gleichen Tage außer Kraft gesetzt.

 Der Vorstand des Kleingartenbauvereins e.V. Bad Homburg v.d.H.

Bad Homburg v.d.H. , den 29.5.2013


§ 1

 

Der Verein führt den Namen Kleingartenbauverein e.V. Bad Homburg v.d.H.,  ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Homburg v.d.H. unter der Nr. 10 VR 369 eingetragen und hat seinen Sitz in Bad Homburg v.d.H.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977.
Die Gemeinnützigkeit ist vom Regierungspräsidenten in Wiesbaden mit Verfügung vom 12. April 1965 - AZ III 7a-1-57c 06 - anerkannt.
Der Verein wurde im Jahre 1919 gegründet und ist Mitglied des KREISVERBANDES HOCHTAUNUS der Kleingärtner e.V. sowie des Landesverbandes Hessen der Kleingärtner e.V., der wiederum dem Bundesverband Deutscher Gartenfreunde e.V. angehört.
Der Verein unterwirft sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung.
Er wird nach demokratischen Grundsätzen geführt und ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

 

§ 2

 

Die Aufgaben des Vereins sind:

1. gemeinnützig im Sinne des Bundeskleingartengesetzes auf sozialer Grundlage tätig zu sein und ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68) in der jeweils geltenden Fassung zu verfolgen,

2. in seinem Besitz befindliche oder angepachtete Grundstücke an seine Mitglieder zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf (kleingärtnerische Nutzung nach § 1 Abs. 1, Ziffer 1 BkleinG) im Rahmen der mit den Grundstückseigentümern abgeschlossener Pachtverträge zu verpachten,

3. die Vereinsmitglieder bei der Bewirtschaftung ihrer Gärten zu beraten und fachlich zu unterstützen,

4. das Kleingartenwesen als Bestandteil des öffentlichen Grüns, die Naturverbundenheit der Mitglieder, insbesondere der Jugend, und die Ziele des Umwelt- und Naturschutzes sowie die Gestaltung der Freizeit und Erholung durch kleingärtnerische Betätigung zu fördern,

5. die Schaffung von Grünflächen, die der Allgemeinheit zugänglich sind.

Der Verein erwartet von seinen Mitgliedern, dass diese ihre Parzellen ordentlich bewirtschaften, aktiv am Vereinsleben teilnehmen und die Versammlungen, Veranstaltungen und Gemeinschafts-einrichtungen besuchen.

 

§ 3

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

Mitgliedschaft

§ 4

 

Mitglied des Vereins kann jede volljährige, vollgeschäftsfähige Person werden, welche die gemeinnützigen Ziele unterstützen will.
Bewerbungen um Gartenvergabe und Aufnahme als Mitglied sind schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Die Bewerbungen werden vom Vorstand in der zeitlichen Reihenfolge ihres Eintritts bearbeitet.
Der Verein besteht aus aktiven und fördernden (passiven) Mitgliedern.
Die aktive Mitgliedschaft entsteht durch Aufnahme in den Verein und den Abschluss eines Pachtvertrags (§ 14 der Satzung). Die Anpachtung eines Kleingartens ist von der Anerkennung der Bestimmungen der Vereinssatzung, der Gartenordnung und des Pachtvertrags durch das Mitglied abhängig.
Fördernde Mitglieder besitzen keinen Kleingarten. Sie unterstützen durch ihre Mitgliedschaft die gemeinnützigen Bestrebungen und Ziele des Vereins.
Stimmberechtigt sind alle aktiven und passiven Mitglieder.
Die Ausübung der Mitgliedsrechte kann nicht auf andere Personen übertragen werden.

 

§ 5

 

Bei Aufnahme in den Verein hat das Mitglied die Anerkennung der Vereinssatzung und der Garten-ordnung durch Unterschriftsleistung zu bestätigen.
Es wird ausdrücklich festgelegt, dass mündliche Absprachen oder Zusagen jeder Art keinerlei rechtliche Wirkungen und Bindungen für beide Parteien haben.

 

§ 6

 

Die neu aufgenommenen Mitglieder werden in der nächsten Jahreshauptversammlung bekannt gegeben.
Das Mitgliedsbuch ist zu jeder Versammlung mitzubringen, am Eingang vorzulegen und bei Stimmabgabe vorzuzeigen.

 

§ 7

 

Mitgliedern, die sich in langjähriger und erfolgreicher Tätigkeit für den Verein und das Kleingartenwesen eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vereinsvorstandes Auszeichnung, Ehrenmitgliedschaft oder Ehrenvorsitz verliehen werden.
Über die Verleihung von Ehrenmitgliedschaft und Ehrenvorsitz entscheidet die Mitgliederversammlung.

Nach 25- bzw. 40 - und 50 - jähriger Mitgliedschaft werden silberne bzw. goldene Ehrenzeichen mit Urkunden verliehen.

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 9

 

Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, am Vereinsleben mitzuwirken, an den Versammlungen teilzunehmen, sein Stimmrecht auszuüben und den zugeteilten Garten kleingärtnerisch, ordentlich, der Gartenordnung entsprechend und satzungsgemäß zu nutzen. Hierfür gewährt ihm der Verein eine sorgfältige Betreuung und Fachberatung und stellt die Fachzeitschrift des Landesverbandes Hessen der Kleingärtner e.V. zur Verfügung (zumindest so lange, wie sie der Landesverband herausgibt).

Jeder Wohnungswechsel und Bankverbindung oder Konto Nr.-Änderung ist dem Vorstand umgehend schriftlich mitzuteilen.

 

§ 10

 

Das Mitglied hat einen jährlichen Veranlagungsbetrag, bestehend aus Beitrag und Pacht, zu zahlen, dessen Höhe durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

Zur Deckung außerplanmäßigen Finanzbedarfs über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Diese Umlagen können jährlich bis zum 8-fachen des Mitgliedsbeitrages betragen.
Die Anlagen können entsprechend verfahren.
Die Höhe des Wassergeldes richtet sich nach dem Verbrauch.
Der Veranlagungsbetrag für das laufende Jahr wird am 1. Februar des Jahres fällig und wird per Lastschrift vom Konto abgebucht. Die Lastschrift gilt nach der Abbuchung als ordentliche Quittung des Vereins.

Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind vom Vereinsbeitrag befreit.

Sämtliche Beiträge und Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein sind Bringschulden.

Jedes aktive Mitglied ist verpflichtet, die erforderlichen Gemeinschaftsarbeiten zu leisten oder einen Ersatzmann zu stellen. Die auszuführenden Mindestarbeitsstunden werden von den Anlagenausschüssen nach Erfordernis von Jahr zu Jahr neu festgelegt.

 

 

§ 11

 

Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Vereinsmitgliedschaft erlischt:


durch Kündigung, 
durch Ausschließung, 
durch Tod des Mitgliedes, 
durch Auflösung des Vereins.

Die Kündigung seitens des Mitgliedes ist nur zum Schlusse eines Gartenjahres möglich und zulässig. Sie muss mindestens drei Monate vor dessen Ende dem Vereinsvorstand schriftlich angezeigt werden. Erfolgt aus besonderen Gründen ein Ausscheiden eines Mitgliedes, so sind Pacht und Beiträge für das laufende Jahr zahlbar und fällig, wenn nicht vor dem 31. März unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen gekündigt wurde. Die Kündigung der Mitgliedschaft von Seitens des Vereins ist nur zum 30. November jeden Jahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich. Die Frist zählt immer erst ab erster schriftlicher Mitteilung, auch wenn diese nur eine vorsorgliche Abmahnung zum Inhalt hatte.

 

§ 12

 

Ein Vereinsausschluss kann erfolgen bei außerordentlicher (§ 17) und bei ordentlicher, durch das Verhalten des Pächters herbeigeführter (§ 18 Absatz 1) Kündigung des Pachtverhältnisses.

Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt, wenn ein förderndes (passives) Mitglied trotz einmaliger Mahnung länger als zwei Monate mit der Beitragszahlung in Verzug ist.

Dem bisherigen Mitglied steht das Recht des Einspruches innerhalb einer Frist von zehn Tagen zu. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses. Über den Einspruch entscheidet ein Ausschuss, der sich aus je einem Mitglied zusammensetzt, das von jeder einzelnen Anlage auf der jährlichen Anlagenversammlung zu diesem Zweck für drei Jahre gewählt wird. Dieses Mitglied darf weder dem Vorstand noch dem erweiterten Vorstand angehören. Über den Einspruch ist innerhalb vier Wochen zu entscheiden; der Entscheid ist endgültig und ist dem Vorstand und dem betreffenden Mitglied schriftlich zuzustellen.

 

§ 13

 

Ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren mit dem Tage ihres Ausscheidens für sich und ihre Rechtsnachfolger alle bisherigen Rechte an den Verein, seine Einrichtungen und an sein Vermögen.