Grundsätzliches zur Fachberatung und Wertermittlung

 

Die Gartenfachberatung ist eine gesetzliche und satzungsgemäße Verpflichtung für jeden Kleingärtnerverein und damit von außerordentlicher Bedeutung für den Nachweis der Gemeinnützigkeit jeder Kleingärtnerorganisation.
§ 2 Abs. 1 BKleingG bestimmt u. a. „Eine Kleingärtnerorganisation wird von der zuständigen Landesbehörde als gemeinnützig anerkannt, wenn sie im Vereinsregister eingetragen ist, sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung unterwirft und wenn die Satzung bestimmt, dass die Organisation ausschließlich oder überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens sowie die fachliche Betreuung ihrer Mitglieder bezweckt.

Aufgaben der Fachberater/Innen sind u. a.

 

- Beratung von Vereinsmitgliedern in fachlichen Fragen der Einrichtung und naturnahen Bewirtschaftung ihrer Gärten
- Information über naturgemäßes und umweltbewusstes Gärtnern
- Wertermittlung bei Pächterwechsel und Erarbeitung notwendiger Auflagen
- Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen und der Weiterbildung in gärtnerischen und auch kleingartenrechtlichen Fragen
- Durchführung der notwendigen fachlichen „Belehrungen“ der Kleingärtner. 
- Durchführung von Fachvorträgen. 
- Sie stehen dem Vorstand zur Beratung in fachlichen Fragen zur Verfügung
- Etc...
(Quelle: Auszug aus Handbuch LHK, Ausgabe 2011)

 

Die Ausbildung zur Fachberater/In wird vom Landesverband Hessen der Kleingärtner in Frankfurt am Main regelmäßig in Form von Wochenendkursen angeboten. Beginn des nächsten Ausbildungs-Zyklus Frühjahr 2012.

 

Wertermittlung

 

Mitte 1999 wurde eine Neufassung der Wertermittlungsrichtlinie und Grundsätze der Wertermittlung von Aufwuchs, Baulichkeiten und sonstigen Einrichtungen in Kleingärten vom   Regierungspräsidium Darmstadt genehmigt und im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht, gültig im Bereich des Landesverbandes Hessen der Kleingärtner e.V.

Zielsetzung ist, dass keine ungerechtfertigte Bereicherung stattfindet und der Übernehmende   nicht übervorteilt wird. Seit Anfang 2000 haben die Wertermittler/innen nach dieser Richtlinie in der jeweils gültigen  Fassung zu arbeiten. 

Wird ein Kleingartenpachtvertrag gekündigt, hat der Pächter einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für die von ihm eingebrachten oder übernommenen Anpflanzungen, Anlagen und Baulichkeiten, soweit diese im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung üblich sind.  
Die Wertermittlungskommission (mind. 3 Personen) wird die Höhe der Entschädigung festsetzen, die vom Pachtnachfolger an den abgebenden Pächter zu zahlen ist.

Eine Werterstattung durch den Verein ist ausgeschlossen.

Siehe auch Wertermittlung

Weiteres können Sie unter § 19 unserer Satzung nachlesen.