5. Pflanzenschutz

 

Im Sinne einer ökologischen Gartenbewirtschaftung ist jeder Pächter zum integrierten Pflanzenschutz verpflichtet.

Pflanzen, Bäume und Boden sind durch geeignete Maßnahmen (gesundes Pflanzenmaterial, richtige Standortwahl, Fruchtfolge, Gründünger, Mulchen, Kompostzugaben, mechanische Bodenbearbeitung etc.) zu pflegen und gesund zu erhalten.

Das bedeutet im Besonderen auch die Beseitigung von Fallobst, das Anbringen von Madenfallen und Leimringen, die Reinigung von Obstbäumen usw.

Bei Schadbefall sind zunächst mechanische bzw. biologische Pflanzenschutzmaßnahmen durchzuführen. Erst bei deren Erfolglosigkeit kommen andere Schutzmaßnahmen in Betracht.

Es dürfen nur aufeinander abgestimmte und miteinander verträgliche, umweltfreundliche Verfahren im Sinne eines integrierten Pflanzenschutzes angewendet werden. Sollten Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im Kleingarten eingesetzt werden, dürfen nur solche verwendet werden, die vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zugelassen sind und den Herstellervermerk „Anwendung im Haus- und Kleingartenbereich zulässig“ tragen. Die Anwendung abgelaufener oder nicht für den Kleingarten zulässiger Produkte ist verboten.

Führt der Pächter eine besondere Maßnahme zur Schädlingsbekämpfung durch, so hat er seine Nachbarn rechtzeitig zu informieren. Notwendige Spritzungen sind nur an windstillen Tagen zulässig. Auf die Verwendung von Giftspritzmitteln wie Fungizide, Herbizide, Pestizide ist im Sinne des Umweltschutzes zu verzichten. Die Verwendung von glyphosathaltigen Unkrautvernichtungsmitteln ist verboten.

Die sich aus Gesetzen und polizeilichen Verordnungen ergebenden Verpflichtungen, Schädlinge und Pilzerkrankungen zu bekämpfen, bleiben von dieser Regelung unberührt.

Das eigenmächtige Ausstreuen von Rattengift ist untersagt – dies ist nur Personen mit Sachkundenachweis erlaubt.

Bei Unklarheiten oder Fragen sollte sich jeder Pächter an die Fachberater wenden, welche über einen entsprechenden Sachkundenachweis und einen Anwenderschein verfügen. Sollte es zu Schäden an Pflanzen, Tieren und Personen kommen, haftet derjenige, der das Mittel ausgebracht hat.